Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der
EURO-LOCKS Sicherheitseinrichtungen GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Verkaufsbedingungen), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur dann an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Lieferbedingungen vor.
2. Angebote und Anfragen
2.1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zur Annahme von Aufträgen sind wir nicht verpflichtet.
2.2. Preisangebote an Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten immer ausschließlich Mehrwertsteuer.
2.3. Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahmen von Aufträgen werden Daten gespeichert.
3. Bestellung und Auftragsabwicklung
3.1. Der Besteller ist an die Bestellung 14 Tage gebunden. Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich innerhalb dieser Frist bestätigt, erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. Das gleiche gilt bei Sofortlieferungen ohne Auftragsbestätigung, in diesem Fall gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Bei Neukunden behalten wir uns Sofortlieferung per Nachnahme vor.
3.2. Bei Bestellungen, Geschäften und sonstige Abmachungen, die Partner oder Vertreter der Firma Euro-Locks vermitteln, behalten wir uns die Annahme vor und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen.
3.3. Der Besteller verpflichtet sich, uns rechtzeitig schriftlich zu informieren, soweit die Beschaffenheit des Produkts oder eine spezielle Ausführung bzw. ein bestimmtes Material für den beabsichtigten Einsatz von besonderer Bedeutung ist.
4. Abruf- und Rahmenverträge
4.1. Abruf- oder Rahmenverträge sind verbindliche Bestellungen und gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten. Nach Ablauf der Vertragsdauer und ohne weitereübereinstimmende Vereinbarung sind wir berechtigt, die ausstehenden Mengen unverzüglich zu belasten.
4.2. Die vereinbarten Preise gelten maximal für die Laufzeit des Vertrages, bei eventuellen Laufzeitverlängerungen sind wir berechtigt die Preise angemessen anzupassen.
4.3. Tritt bei Abruf-, Rahmen- oder Langfristverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten eine wesentliche änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtung dieser Faktoren zu verlangen.
4.4. Wenn nicht anders vereinbart, sind die Liefermengen und Liefertermine für die gesamte Vertragslaufzeit fest einzuteilen oder verbindliche Liefermengen mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
4.5. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Anderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
4.6. Tritt im Einzelfall Vertragsverzug oder Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller ein und erfolgt die Abnahme der Ware nicht in einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von min. 25% des verbleibenden Restteils des Vertrages wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus ist die bis zu diesem Zeitpunkt fertig gestellte Ware in voller Höhe zu den vereinbarten Preisen vom Besteller zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten
5. Überlassene Unterlagen und Muster
5.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Muster und Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Maßangaben, Abbildungen, Designvorlagen, Funktionsbeschreibungen, usw., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor und sind auf Verlangen zurückzugeben. Solche Muster und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzäglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Bei Lieferung in Länder außerhalb von Deutschland trägt der Besteller die im Zusammenhang mit der Einführung der Ware etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Kosten für Ausfuhrpapiere, Zölle, usw.
6.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden sämtliche Warenrechnungen des Lieferanten innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn Euro-Locks über den Betrag verfügt.
6.3. Rechnungen für Werkzeuge, Vorrichtungen, Montagehilfsmittel und Dienstleistungen, sowie Kleinrechnungen bis einschließlich 150,00 EUR, soweit es sich nicht um Teillieferungen handelt (vergl. Ziff. 8.6.) sind sofort bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist die Zahlung innerhalb von 5 Werktagen nicht bei uns eingegangen, tritt Verzug ein.
6.4. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Entstehende Mahn- und Inkassokosten gehen zu unseren Gebührensätzen zu Lasten des Bestellers.
6.5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen oder vom Vertrag zurücktreten und sind berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzüglich der dabei anfallenden Kosten (min. 25% des Warenwertes) zurückzunehmen.
6.6. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Einzugs- und Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen.
6.7. Wenn nach Vertragsabschluß eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erkennbar wird, oder wenn der Besteller Vorräte oder Außenstände als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, alle Zahlungsvereinbarungen aufzuheben, sofortige Barzahlung, oder Rücksendung der Ware zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.
6.8. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in jedem Fall von diesen Maßnahmen unberührt.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
7.1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Lieferzeit und Lieferpflicht
8.1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Euro-Locks schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind und der Besteller uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Freigaben und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat.
8.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Änderungswünschen des Bestellers, Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
8.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versendet oder versand- oder abholbereit gemeldet ist.
8.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten und wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffenen Vertragspartner in Verzug befinden, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende einer Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
8.5. Der Besteller ist im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist, zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen fruchtlos verstrichen ist.
8.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Versand und Gefahrenübergang
9.1. Die Versandkosten trägt der Besteller. Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen und ausnahmslos auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
9.2. Ist die Ware versand- oder abholbereit gemeldet und kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten des Bestellers zu lagern und den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
9.3. Sofern nicht anders vereinbart bleibt die Wahl der Versandart uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden
9.4. Mehrkosten, die für die beschleunigte Beförderung (Express, Eilgut, Eilboten. Schnellpaket usw.) entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, ebenso am Versendungs- oder Empfangsort entstehende Abfuhrkosten (Rollgelder), dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Bei Versand durch Nachnahme hat der Empfänger alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
9.5. Zusätzliche Transportgebühren wie Behältermiete, Ausladegebühren und alle Mehrkosten für Transport zu Wasser, zu Land und in der Luft, auch solche, die durch besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen (Sperrgüter, Güter von besonderem Umfang usw.), trägt der Besteller.
9.6. Der Besteller trägt die Kosten eines von ihm gewünschten Nachweises der Ablieferung der Liefergegenstände (Ablieferungsnachweis) an der vom Besteller angegebenen Lieferadresse.
10. Versand ins Ausland
10.1. Soweit in unseren Verkaufsbedingungen für das In- und Ausland nichts anderes bestimmt ist, finden die INCOTERMS von 1953 in ihrer jeweils geltenden Fassung und unter Berücksichtigung der seit 1953 eingetretenen Änderungen Anwendung. Enthalten weder diese Verkaufsbedingungen noch die INCOTERMS eine Vorschrift, so gilt subsidiär das deutsche Recht.
11. Transportgefahr
11.1. Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziff. 9.1 Satz 2 mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person, Firma oder Anstalt, die nach ihren jeweiligen allgemeinen oder mit uns vereinbarten Bedingungen arbeitet.
11.2. Für Beschädigungen und Verlust während des Transportes durch Dritte übernehmen wir keine Haftung. Erfolgt die Beauftragung durch uns, aber im Auftrag des Empfängers, so gilt das gleiche. Die Versendung erfolgt durch uns in jedem Falle nach bestem Wissen und eigenen pflichtgemäßen Ermessen. Jede Haftung für Fahrlässigkeit der Firma EURO-LOCKS oder deren Erfüllungsgehilfen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11.3. Bei Eingang der Ware in beschädigtem Zustand ist der Käufer zur Wahrung der Regressansprüche gegen den Schadensstifter (Bahn, Post, Spediteur, Frachtführer, etc.) verpflichtet, eine Tatbestandsaufnahme bzw. Bestätigung durch den Frachtführer zu verlangen. Die Geltendmachung eines Schadens durch den Besteller setzt darüber hinaus die Vorlage des Originalfrachtbriefes oder der Paketkarte sowie einer Abtretungserklärung der Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Versicherer voraus.
11.4. EURO-LOCKS ist nicht verpflichtet, die Lieferung gegen Transportschäden oder Sonstiges zu versichern oder versichern zu lassen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Käufers einen Versicherungsvertrag abzuschließen, soweit der Käufer keine eigenen Vorschriften über Art und Umfang einer Transportschadenversicherung gegeben hat.
12. Umfang der Leistung
12.1. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, die die Funktion nicht beeinträchtigen und einer üblichen Verwendung nicht entgegenstehen, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
12.2. Alle Angaben in Abbildungen, Katalogen, Prospekten, Werbung, auf unserer Homepage im Internet und sonstigem dem Kunden überlassenen Informationsmaterial, insbesondere Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie produktbeschreibende Merkmale sind unverbindlich und keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; Ansprüche hieraus können nicht geltend gemacht werden. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
12.3. Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % zulässig.
12.4. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Ware sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
13. Gewerbliche Schutzrechte
13.1. Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe , Muster, Modelle oder Zeichnungen vor, wie EURO-LOCKS die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch Euro-Locks die Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt Euro-Locks von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen Euro-Locks geltend machen mögen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, wenn in diesem Fall ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht uns die Herstellung und Lieferung der Produkte untersagt, ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein, vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
13.2. Sofern uns von einem Dritten, auch bei von Euro-Locks angebotenen und bereits gelieferten Produkten, unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, sind wir, sofern ein Ersatz durch patentfreie Teile nicht möglich ist, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
14. Werkzeuge, Fertigungsmittel und Erstmuster
14.1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen und Montagehilfsmittel) werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, von der gelieferten Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
14.2. Auch wenn der Besteller die Werkzeuge und Fertigungsmittel ganz oder anteilig bezahlt hat, erwirbt er hierauf keinen Anspruch, sie verbleiben vielmehr im Eigentum der Fa. EURO-LOCKS.
14.3. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von EURO-LOCKS getragen.
14.4. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus, beendet sie oder ändert das Anforderungsprofil (Spezifikation) des zu liefernden Produkts, gehen alle bis dahin entstandenen Kosten zu seinen Lasten.
14.5. Wir verwahren die Fertigungsmittel und Werkzeuge unentgeltlich ein Jahr nach der letzten Lieferung an den Besteller. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Käufer mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Vorhalte- und Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Wenn nach dieser Zeit Nachbestellungen ausbleiben, kann Euro-Locks frei über die Werkzeuge verfügen.
15. Sachmängel
15.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen.
15.2. Bei Beanstandungen der Art, der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Besteller die Ware auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit überprüft und uns dabei entdeckte Mängel mit genauer Beschreibung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen nach Ablieferung, schriftlich anzeigt. Versäumt der Besteller die rechtzeitige Untersuchung oder schriftliche Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte versteckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch wegen dieser Mängel als genehmigt. Der Besteller hat in jedem Fall nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Ablieferung vorgelegen hat.
15.3. Wurde eine Abnahme der Ware, Zeichnungs- oder Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Zeichnungs- und Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
15.4. Mängelansprüche verjähren in allen Fällen nach Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller.
15.5. Gewährleistungsansprüche und Haftungsansprüche für unmittelbare und mittelbare Schäden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Verwendung von Ersatzwerkstoffen, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
15.6. Die Gewährleistung wird auch aufgehoben, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen, Nacharbeiten oder Instandsetzungsarbeiten durchführt.
15.7. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und auf Verlangen beanstandete Ware unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
15.8. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist zweimal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Besteller wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, verzichtet er auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
15.9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
15.10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Absatz 15.9.
16. Sonstige Ansprüche, Haftung
16.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
16.2. Vorstehende Haftungseinschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
16.3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
16.4. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
16.5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich herauf berufen.
17.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet und uns sofortigen Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
17.3. Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, in trockenen Räumen zu lagern und entsprechend gegen Schäden und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten durchführen.
17.4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
17.5. Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
17.6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie die für unter Vorbehalt gelieferte Ware.
17.7. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließich Mehrwertsteuer) zu den anderen gemischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
17.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
17.9. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirksamkeit hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Euro-Locks unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierungen, Publikation, usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, allgemeine Bestimmungen
18.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
18.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
18.3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
18.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
18.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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